Zum Hauptinhalt springen

Zur vertretbaren Rechtsauffassung; zur Auslegung des Begriffs „Nahrungsergänzungsmittel“

eJournal-Artikel

30,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Nach stRsp ist ein Verstoß gegen eine nicht dem Lauterkeitsrecht im engeren Sinne zuzuordnende generelle Norm als unlautere Geschäftspraktik oder als sonstige unlautere Handlung iSv § 1 Abs 1 Z 1 UWG zu werten, wenn die Norm nicht auch mit guten Gründen in einer Weise ausgelegt werden kann, dass sie dem beanstandeten Verhalten nicht entgegensteht. Wenn eine nach dem Wortlaut des Gesetzes immerhin vertretbare Rechtsauffassung in der Folge von den Gerichten nicht geteilt wurde, ist dies kein Verstoß gegen § 1 UWG. Es kommt vor allem darauf an, ob die Auffassung über den Umfang der Befugnisse durch das Gesetz so weit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann. Die auf das Kriterium der Vertretbarkeit abstellende Rsp deckt aber nicht den Versuch, einen offenkundigen Gesetzesverstoß nachträglich mit spitzfindigen Argumenten zu rechtfertigen.

Zum Begriff des Nahrungsergänzungsmittels.

  • OGH, 11.08.2015, 4 Ob 34/15a, „Agaricus Pulver Kapseln“
  • § 1 Abs 1 Z 1 UWG
  • WBl-Slg 2015/201
  • OLG Graz als Berufungsgericht, 23.10.2013, GZ 5 R 162/13b-19
  • § 3 Z 4 LMSVG
  • Art 2 lit a der RL 2002/46/EG des EP und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der MS über Nahrungsergänzungsmittel
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • LG Leoben, 05.08.2013, GZ 28 Cg 26/13a-8

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!