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Zur Verwechslungsgefahr zweier Zeichen

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Wird eine (ältere) registrierte Marke vollständig in ein anderes Zeichen aufgenommen, so ist bei Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit regelmäßig Verwechslungsgefahr anzunehmen und zwar auch dann, wenn noch andere Bestandteile vorhanden sind. Bei der Übernahme eines schwachen Zeichens besteht Verwechslungsgefahr aber nur dann, wenn das übernommene Zeichen innerhalb des aufnehmenden Zeichens keine untergeordnete Rolle spielt und nicht gegenüber den Bestandteilen, die den Gesamteindruck des aufnehmenden Zeichens prägen, gänzlich in den Hintergrund tritt.

  • § 10 Abs 1 Z 2 MSchG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2021/144
  • OLG Wien als RekursG, 30.12.2020, GZ 33 R 108/20z-3, „Smoking“
  • OGH, 20.04.2021, 4 Ob 48/21v

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