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Heft 1, Januar 2017, Band 2017
Zur Verwirkung des Rechts auf rechtliches Gehör
- Originalsprache: Deutsch
- JST Band 2017
- Zur Erinnerung, 970 Wörter
- Seiten 78-79
- https://doi.org/10.33196/jst201701007801
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inkl MwStEine Verweigerung des Rechtes auf Gehör kommt schon begrifflich nur dann in Betracht, wenn der Beschuldigte gegen seinen Willen nicht gehört wird, er also vernommen werden will, das Gericht aber seine Anhörung ablehnt. An dieser Voraussetzung fehlt es nicht nur, wenn der Angeklagte einer Vorladung des Gerichtes unentschuldigt keine Folge leistet, sondern auch dann, wenn er sich durch die Flucht dem Verfahren entzieht. Denn in einem solchen Fall ist es ja der Angeklagte selbst, der bewusst einen Zustand herbeigeführt hat, in dem er nicht gehört werden kann.
§ 6 Abs 2 erster Satz StPO räumt (in weitergehender Konkretisierung des Art 6 Abs 1 EMRK) jeder am Verfahren beteiligten oder von der Ausübung von Zwangsmaßnahmen betroffenen Person ua das
Besonders nach Rechtskraft des Urteiles zeigen sich dabei in der Praxis insoweit oftmals größere Schwierigkeiten bei der Einräumung dieses Rechts, weil der Verurteilte – selbstredend in Kenntnis seines Verfahrens und der daraus resultierenden Verpflichtungen –
Dieses Problems ist sich auch der Gesetzgeber bewusst, normiert er doch auch auf einfachgesetzlicher Ebene wohlbedacht, dass im Kontext von Entscheidungen nach § 494a StPO „von der Anhörung des Verurteilten ... abgesehen werden [kann], wenn sich erweist, dass sie ohne unverhältnismäßigen Aufwand nicht durchführbar ist“ (vgl etwa auch § 494a Abs 3 bzw § 445a Abs 1 StPO). Ähnlich äußern sich die ErläutRV zur SMG-Novelle 1997, wonach die dort gewünschte Ermahnung des Verurteilten zur Therapiefortsetzung nur dann vonnöten sei, „sofern sein Aufenthalt bekannt ist“. Schon daraus ist abstrahierend den Schluss zu ziehen zulässig, dass das
In dieses gesetzliche System fügt sich die hier zu besprechende Entscheidung nahtlos ein, indem sie ausspricht, dass sich der Beschuldigte (vgl § 48 Abs 2 StPO, genauso der Verurteilte) des Rechts auf Gehör begibt, wenn er einer
Eine gegenteilige Sichtweise würde den weiteren Gang bzw Verlauf des Verfahrens dem Willen bzw letztlich der Willkür des Beschuldigten anheimstellen, was Sinn und Zweck der Strafrechtspflege aber geradezu konterkarieren würde und demnach abzulehnen ist. Diese Rechtsprechung wird über die oben skizzierten Fälle hinaus sinngemäß auf eine Vielzahl verschiedener Konstellationen anwendbar sein, in denen der Beschuldigte aus eigenem Zutun für die Strafverfolgungsbehörden zwecks Gewährung von rechtlichem Gehör nicht greifbar ist.
- Nimmervoll, Rainer
- JST 2017, 78
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
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