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Zur Zulässigkeit der Führung eines ausländischen akademischen Grades

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§§ 1 Abs 1 Ziff 1 UWG, § 88 UG 2002:; Aus dem Wortlaut von § 88 Abs 1 UG 2002 ergibt sich, dass der ausländische akademische Grad in der in der Verleihungsurkunde festgelegten Form und daher nicht in einer Übersetzung zu führen ist. Nach der von diesem Wortlaut zweifellos gedeckten Verwaltungspraxis, die sich in den auf der Website des BMWFW veröffentlichten Eintragungsrichtlinien 2012 widerspiegelt, hat sich auch die Abkürzung in erster Linie nach dem Recht oder den Gewohnheiten des Herkunftsstaats zu richten; nur wenn danach keine Abkürzung ermittelt werden kann, wäre die Abkürzung unter Bedachtnahme auf den „Gesamtzusammenhang [...], die Logik der international gebräuchlichen Abkürzungen und nach Möglichkeit die Abkürzungsregeln der deutschen Sprache“ festzulegen.

Sieht die Verleihungsurkunde die Bezeichnung „Doctor of Philosophy“ und die Abkürzung „Dr“ vor, ist es nach § 88 UG 2002 und der in den Eintragungsrichtlinien festgehaltenen Verwaltungspraxis ausgeschlossen, eine Übersetzung des akademischen Grades („Doktor“ statt „Doctor“) oder eine nicht den Gepflogenheiten des Herkunftsstaats entsprechende Abkürzung („Dr.“) zu führen. Hingegen ist die Annahme zumindest vertretbar, dass der Zweitbeklagte die Abkürzung „Dr“ führen und in analoger Anwendung von § 88 Abs 2 UG 2002 auch seinem Namen voranstellen darf.

§ 2 UWG:; Zur Irreführungseignung der Bezeichnung „Dr“

  • § 88 UG
  • § 1 Abs 1 Z 1 UWG
  • § 2 UWG
  • OLG Wien, 12.07.2016, GZ 30 R 20/16f-76
  • HG Wien, 15.04.2016, GZ 30 Cg 68/13x-67
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OGH, 22.11.2016, 4 Ob 221/16b, „Optometrist II“
  • WBl-Slg 2017/58

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