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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 1, Januar 2021, Band 35

Zur Zulässigkeit von Aufgriffsrechten bei Insolvenz eines Gesellschafters zugunsten der Mitgesellschafter

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Die §§ 25a, 25b IO sind auf Gesellschaftsverträge nicht anwendbar.

Gesetzwidrige Satzungsbestimmungen sind im Firmenbuch nicht einzutragen.

Gesellschaftsvertragliche Aufgriffsrechte sind nicht unter § 26 Abs 3 IO zu subsumieren. Das Interesse der Gesellschafter, im Fall der Insolvenz eines anderen Gesellschafters das Eindringen eines Gesellschaftsfremden verhindern zu wollen, ist legitim. Das Aufgriffsrecht ist nicht isoliert, sondern wirtschaftlich im Gesamtzusammenhang zu sehen und untrennbarer Teil des Geschäftsanteils als solchen.

Abfindungsregelungen dienen nicht nur dem Bestandsschutz der Gesellschaft und der Streitvermeidung. Sie berühren auch die Interessen der Gesellschaftergläubiger und können daher auch aus Gründen der Gläubigerbenachteiligung (zB Beschränkung der Abfindungshöhe) sittenwidrig sein. Nur in den von § 879 ABGB gezogenen Grenzen trifft es zu, dass Gläubiger das mit Insolvenzbeschlag belegte Vermögen in dem Zustand hinnehmen müssen, in dem es in der Person des Schuldners besteht.

Unter dem Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes muss freiwilliges Ausscheiden und das Ableben eines Gesellschafters einerseits sowie Exekution bzw Insolvenz andererseits als Fälle des Aufgriffsrechts gleich behandelt werden. Eine Abfindungsbeschränkung unter den Verkehrswert (Schätzwert) des Geschäftsanteils in den Fällen der Exekution und Insolvenz des Gesellschafters ist darüber hinaus nur zulässig, wenn sie nicht nur in diesen Fällen greift, sondern eine entsprechende Reduktion des Abfindungsanspruchs für jede Konstellation des freiwilligen (insbesondere der Anteilsübertragung) und des unfreiwilligen Ausscheidens des Gesellschafters vereinbart wird.

Wenn – wie im vorliegenden Fall – im Gesellschaftsvertrag im Fall des Ablebens des Gesellschafters sowie dann, wenn alle Gesellschafter der Veräußerung des Anteils zustimmen, kein Abschlag vom Verkehrswert vorgesehen ist, ermöglichte der Gesellschaftsvertrag es einem Gesellschafter, im Fall einer Veräußerung zwar für sich den vollen Verkehrswert zu lukrieren (gleiches gilt für die Erben des Gesellschafters im Erbfall), während im Fall seiner Insolvenz die Gläubiger Kürzungen hinnehmen müssten. Darin liegt aber eine sittenwidrige Benachteiligung der Gläubiger für den Insolvenzfall.

  • OGH, 16.09.2020, 6 Ob 64/20k
  • § 26 Abs 3 IO
  • § 879 ABGB
  • OLG Linz, 24.02.2020, 6R 19/20m-7
  • § 25b IO
  • § 25a IO
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • LG Linz, 28.01.2020, 32Fr 8685/19y-4
  • WBl-Slg 2021/10
  • § 76 GmbHG

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