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Zur Zurechenbarkeit des groben Verschuldens iSd § 33 Abs 2 MRG beim Einsatz von Gehilfen

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Für die Beurteilung der Frage, ob den Mieter an der verspäteten Zahlung des Mietzinses ein grobes Verschulden iSd § 33 Abs 2 MRG trifft, ist seine „Willensrichtung“, die zur Zahlungssäumnis führte, maßgebend. Grobes Verschulden setzt ein besonderes Maß an Sorglosigkeit voraus, sodass der Vorwurf berechtigt erscheint, der Mieter habe die Interessen des Vermieters aus Rechthaberei, Willkür, Leichtsinn oder Streitsucht verletzt. Es ist zulässig, bei der Beurteilung des Verschuldens auch das Zahlungsverhalten des Mieters vor dem Räumungsprozess zu berücksichtigen. Die Beweislast dafür, dass ein grobes Verschulden an der Nichtzahlung des Zinses nicht vorliegt, trifft den Mieter.

Immer dann, wenn der Einsatz von Gehilfen eine Verschlechterung der vom Gesetzgeber iS eines gerechten Interessenausgleichs vorgesehenen Rechtsposition Dritter mit sich bringen würde, muss sich der Geschäftsherr das Verhalten des Gehilfen wie sein eigenes zurechnen lassen. Dies gilt zumindest dann, wenn das Verhalten des Gehilfen zu dem ihm vom Geschäftsherrn übertragenen Aufgabenbereich gehört. Dem Mieter ist daher das grobe Verschulden derjenigen Personen zuzurechnen, deren er sich zur Bezahlung des Mietzinses bedient.

  • LGZ Wien, 39 R 295/15v
  • OGH, 07.06.2016, 10 Ob 41/16a – Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2017/1
  • § 1313a ABGB
  • § 33 Abs 2 MRG

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