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Zur Zuständigkeit des VwG zur Entscheidung über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer kriminalpolizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt im strafgerichtlichen Hauptverfahren

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Gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch die Kriminalpolizei bei Erhebungen im strafgerichtlichen Hauptverfahren, die in der gerichtlichen Bewilligung behauptetermaßen eindeutig keine Deckung finden, steht die Beschwerde beim VwG offen.

  • Art 94 Abs 2 B-VG
  • § 106 StPO
  • ZVG-Slg 2017/1
  • § 71 StPO
  • VfGH, 13.12.2016, K I 5/2016
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG

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