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Zurechnung einer Erfüllungshandlung vor Vertragsabschluss

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Erfüllungsgehilfe ist auch der Gehilfe des Verkäufers, der vor einem Kaufvertragsabschluss an einem zum Verkauf bestimmten Objekt oder Gegenstand Handlungen vornimmt, auch wenn zu diesem Zeitpunkt der künftige Käufer noch nicht bekannt ist. Voraussetzung ist, dass die Vorbereitungshandlungen einen Teil der Erfüllungshandlung bilden oder doch in engem Zusammenhang mit ihr stehen. Ein Bauträger, der Herstellungspflichten hinsichtlich der von ihm verkauften Eigentumswohnungen übernommen hat, muss daher auch dann für die von ihm beauftragten Professionisten einstehen, wenn das Wohnungseigentumsobjekt bei Abschluss des Kaufvertrags bereits fertiggestellt war.

  • § 1295 Abs 1 ABGB
  • OGH, 23.01.2019, 3 Ob 244/18f
  • Zurechnung einer Erfüllungshandlung vor Vertragsabschluss
  • BBL-Slg 2019/118
  • § 1313a ABGB
  • Baurecht

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