Zum Hauptinhalt springen

Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 VwGVG an das Bundessozialamt infolge einer Änderung des § 29b StVO

eJournal-Artikel

20,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Durch die Neufassung des § 29b StVO wurden neue Kriterien für die Ausstellung eines Ausweises für dauernd stark gehbehinderte Personen eingeführt und der Kreis der anspruchsberechtigten Personen geändert. Die Verfassungsbestimmung des § 29b Abs 1a StVO bestimmt nunmehr eine Bundesbehörde (Bundessozialamt) zur Ausfolgung und Einziehung dieser Ausweise. Die Zurückverweisung aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Bescheids der bisher zuständigen Landesbehörde hat an die nunmehr zuständige Bundesbehörde zu erfolgen.

  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • VwG Wien, 24.03.2014, VGW-241/083/20404/2014/A
  • § 28 Abs 3 VwGVG
  • ZVG-Slg 2014/56
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 29b StVO idF BGBl I 2013/39

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!