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Zurückweisung bei einem außerhalb der „Sache“ des Verwaltungsverfahrens liegenden Beschwerdebegehren

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Erfolgt im Spruch kein ausdrücklicher negativer Abspruch dahingehend, dass im Übrigen der Antrag auf Anrechnung ausländischer Ausbildungszeiten abgewiesen werden würde bzw hinsichtlich bestimmter Ausbildungszeiten keine Anrechnung erfolgen würde, ist dies dahingehend zu verstehen, dass ein negativer Abspruch im Sinne einer teilweisen Abweisung des Antrags auf Anrechnung dieser nicht angeführten ausländischer Ausbildungszeiten gem § 14 ÄrzteG nicht erfolgt ist. Daran ändert auch die Begründung im Bescheid nichts. Da das Beschwerdebegehren somit außerhalb der „Sache“ des erstinstanzlichen Verfahrens liegt, war die Beschwerde zurückzuweisen.

  • § 14 ÄrzteG
  • LVwG OÖ, 19.08.2016, LVwG-850603/2/HW
  • § 27 VwGVG
  • ZVG-Slg 2016/143
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 28 Abs 1 VwGVG

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