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Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet

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Wird ein Bescheid mündlich verkündet und aufgrund eines rechtzeitigen Verlangens gem § 62 Abs 3 leg cit eine schriftliche Ausfertigung zugestellt, so läuft die (zufolge des rechtzeitigen Verlangens sistierte) Rechtsmittelfrist erst zwei Wochen (hier: vier Wochen) nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung ab. Gegen einen mündlich verkündeten und daher rechtlich existierenden Bescheid kann aber auch schon vor der Zustellung der verlangten schriftlichen Ausfertigung zulässigerweise Berufung (Beschwerde) erhoben werden. Allerdings steht einer Partei insgesamt nur eine Berufung (Beschwerde) zu (vgl die Erkenntnisse des VwGH vom 30.06.1970, Slg Nr 7834/A, und vom 29.09.1992, Zl 92/08/0122).

  • VG Wien, 21.06.2017, VGW-131/036/7220/2017
  • ZVG-Slg 2017/85
  • § 61 AVG
  • § 7 Abs 4 VwGVG
  • § 24 Abs 1 Z 2 FSG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 62 Abs 3 AVG
  • § 8 Abs 3 FSG

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