Zurückweisung einer Erbantrittserklärung, wenn der angegebene Erbrechtstitel nie zur Einantwortung führen kann
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 135
- Rechtsprechung, 1732 Wörter
- Seiten 319 -321
- https://doi.org/10.33196/jbl201305031901
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Der Erbe kann sich auf einen Erbrechtstitel und – für den Fall von dessen Ungültigkeit – eventualiter auf einen anderen Erbrechtstitel berufen.
§ 157 AußStrG sieht – insoweit vergleichbar der Vorgängerbestimmung des § 122 AußStrG 1854 – die Zurückweisung einer Erbantrittserklärung (früher: Erbserklärung) nicht vor. Dieser Grundsatz ist aber dahin einzuschränken, dass die Erbantrittserklärung zurückzuweisen ist, wenn feststeht, dass der Erbrechtstitel, auf den die Erbantrittserklärung gegründet wird, nie zu einer Einantwortung des Nachlasses an den Erbantrittserklärten führen kann.
Ersatzerbschaft ist die Einsetzung eines Erben für den Fall, dass der Ersteingesetzte (Institut) nicht Erbe wird; der Substitut erbt anstelle des Instituten. Gibt der eingesetzte Erbe eine Erbantrittserklärung ab, kommt der Ersatzerbe nicht zum Zug; seine Erbantrittserklärung ist zurückzuweisen. Er ist nicht als Beteiligter des Verlassenschaftsverfahrens anzusehen. Dieser Grundsatz ist allerdings dahin einzuschränken, dass der Ersatzerbe, dessen Erbantrittserklärung wegen Erlöschens der Ersatzerbschaft zurückgewiesen wurde, legitimiert ist, die Überprüfung dieser Rechtsansicht zu verlangen.
- BG Döbling, 02.12.2011, 1 A 60/11b
- § 604 ABGB
- LGZ Wien, 23.05.2012, 45 R 111/12z
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- OGH, 17.10.2012, 3 Ob 141/12z
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- § 157 AußStrG
- § 533 ABGB
- Zivilverfahrensrecht
- JBL 2013, 319
- § 799 ABGB
- Arbeitsrecht
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