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Berger, Wolfgang

Zurückziehung eines UVP-Feststellungsantrages: Ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Bescheides und Einstellung des Verfahrens

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Da die Zurückziehung des Feststellungsantrages durch den Projektwerber den Wegfall einer Voraussetzung für die Durchführung des Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000 bewirkt, besteht keine behördliche Entscheidungspflicht und -kompetenz mehr.

Zulässigkeitsvoraussetzung für das Feststellungsverfahren nach § 3 Abs 7 UVP-G ist der Verwirklichungswille; besteht dieser nicht, fehlt auch das rechtliche Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides.

Steht durch eine Projektsänderung, die in einem Genehmigungsverfahren bereits Gegenstand des Genehmigungsverfahrens geworden ist, fest, dass das dem Feststellungsverfahren unterzogene Projekt nicht mehr weiter verfolgt wird, besteht im Regelfall auch keine Notwendigkeit nach amtswegiger Prüfung des ursprünglichen Projektes nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000.

  • Berger, Wolfgang
  • § 28 Abs 2 VwGVG
  • ZVG-Slg 2014/35
  • § 3 Abs 7 UVP-G
  • § 33 Abs 1 VwGG
  • BVwG, 20.02.2014, W 143 2000190-1/6E
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 28 Abs 1 VwGVG
  • § 17 VwGVG
  • § 13 Abs 7 AVG
  • § 31 Abs 1 VwGVG

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