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Zusammenhang Leistungsverweigerungsrecht und Verbesserungsanspruch; unverhältnismäßig hoher Aufwand der Verbesserung

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Ein – für das Leistungsverweigerungsrecht nach § 1170 ABGB in Verbindung mit § 1052 ABGB erforderlicher – Anspruch auf Verbesserung besteht dann nicht, wenn die Verbesserung für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Dabei ist nicht allein die Höhe der Behebungskosten entscheidend, sondern die Wichtigkeit der Behebung des Mangels, die nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen einer Interessenabwägung zu beurteilen ist.

  • BBL-Slg 2022/154
  • OGH, 26.04.2022, 2 Ob 28/22i
  • § 1170 ABGB
  • unverhältnismäßig hoher Aufwand der Verbesserung
  • Zusammenhang Leistungsverweigerungsrecht und Verbesserungsanspruch
  • Baurecht
  • § 1052 ABGB
  • § 932 ABGB

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