Zuständigkeit der FMA (und nicht der Datenschutzbehörde) für die (auch) datenschutzrechtlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Investorenwarnung.
- Originalsprache: Deutsch
- OEBABand 72
- Entscheidungen des VfGH, 233 Wörter
- Seiten 672 -673
- https://doi.org/10.47782/oeba202409067205
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§ 92 Abs 11 WAG 2018, DSGVO;
Im administrativen Rechtsschutzverfahren vor der FMA nach § 92 Abs 11 vierter Satz WAG 2018 ist zu prüfen, ob die Veröffentlichung (Investorenwarnung) gegen jegliche Vorschriften, sohin auch gegen das Grundrecht auf Datenschutz gem § 1 DSG verstößt.
Die FMA hat dementsprechend über Antrag der von einer Investorenwarnung betroffenen (natürlichen oder juristischen) Person im Verfahren nach § 92 Abs 11 vierter Satz WAG 2018 zu prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Investorenwarnung vorliegen und damit (auch) eine Verletzung des Rechtes auf Geheimhaltung personenbezogener Daten im Sinne des § 1 Abs 1 DSG auszuschließen ist. Sollte eine Verletzung unter anderem des Grundrechtes auf Geheimhaltung personenbezogener Daten einer natürlichen oder juristischen Person vorliegen, wäre die FMA gemäß § 92 Abs 11 vierter Satz WAG 2018 gehalten, im Hinblick auf § 1 Abs 3 DSG die Veröffentlichung richtigzustellen oder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.
Auch bei einer behaupteten Änderung des einer Investorenwarnung nach § 92 Abs 11 erster Satz WAG 2018 zugrunde liegenden Sachverhaltes ist ausschließlich die FMA zuständig, über eine Beschwerde unter anderem wegen einer behaupteten Verletzung des Grundrechtes auf Datenschutz gem § 1 DSG zu entscheiden.
- Fister, Mathis
- VfGH, 12.03.2024, E 3436/2023
- oeba-Slg 2024/67
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