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Zuständigkeit des Vollzugsgerichtes nach § 16 Abs 3 StVG

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Das Vollzugsgericht nach § 16 Abs 3 StVG entscheidet über Beschwerden gegen eine Entscheidung oder Anordnung des Anstaltsleiters, wegen Verletzung eines subjektiven Rechts durch ein Verhalten des Anstaltsleiters und wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Anstaltsleiter. Hingegen entscheidet das Vollzugsgericht nach § 16 Abs 1 StVG – unter anderem – über bedingte Entlassungen und die damit zusammenhängende Anordnung, wobei die Strafzeitberechnung Sache der Vollzugsbehörde ist. (1)

Die örtliche Zuständigkeit des Vollzugsgerichts richtet sich nach dem Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens. (2)

  • § 16 StVG
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • OLG Wien, 11.02.2016, 33 Bs 340/15i
  • LGSt Wien, 04.11.2015, AZ 190 Bl 87/15x
  • JST-Slg 2016/44

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