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Zuständigkeit des Vollzugssenats (1) ; Amtssprache, Übersetzung (2)

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Den Vollzugssenat gem § 16 Abs 3 StVG trifft eine Entscheidungspflicht hinsichtlich Beschwerden über Verletzung subjektiver Rechte durch Entscheidungen oder Anordnungen des Anstaltsleiters, Verletzung subjektiver Rechte durch ein Verhalten des Anstaltsleiters und Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Anstaltsleiter. (1)

Aus dem StVG lässt sich ein subjektiv-öffentliches Recht für nicht Deutsch sprechende Strafgefangene auf Kommunikation in ihrer Muttersprache nicht ableiten. (2)

  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • LGSt Graz, 05.01.2022, 25 Bl 101/21i
  • § 119 StVG
  • JST-Slg 2022/35
  • § 120 StVG
  • § 121 StVG

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