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Zuständigkeit zur datenschutzrechtlichen Überprüfung einer Investorenwarnung

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Gem § 92 Abs 11 erster Satz WAG 2018 kann die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) durch Kundmachung im Internet oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs 2 Z 1 bis 5 WAG 2018) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Nach § 92 Abs 11 vierter Satz WAG 2018 kann der von der Veröffentlichung Betroffene eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Dieser Rechtschutzweg ist die Folge des Erkenntnisses VfSlg 18.747/2009, dessen Erwägungen auf den Beschwerdefall sinngemäß zu übertragen sind.

Im administrativen (Rechtsschutz-)Verfahren vor der FMA nach § 92 Abs 11 vierter Satz WAG 2018 ist folglich zu prüfen, ob die Veröffentlichung („Investorenwarnung“) gegen jegliche Vorschriften, sohin auch gegen das Grundrecht auf Datenschutz gem § 1 DSG verstößt. Sollte eine Verletzung unter anderem des Grundrechtes auf Geheimhaltung personenbezogener Daten einer natürlichen oder juristischen Person vorliegen, wäre die FMA gehalten, im Hinblick auf § 1 Abs 3 DSG die Veröffentlichung richtigzustellen oder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.

Für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Investorenwarnung ist demnach ausschließlich die FMA zuständig. Für eine darüberhinausgehende Zuständigkeit der Datenschutzbehörde bei der Kontrolle von Investorenwarnungen verbleibt kein Raum.

  • WBl-Slg 2024/156
  • VfGH, 12.03.2024, E 3436/2023
  • § 1 DSG
  • § 92 Abs 11 WAG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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