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Garber, Thomas

Zuständigkeitsvereinbarung in Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter unter der Brüssel Ia-VO

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Art 25 EuGVVO 2012 (Brüssel Ia-VO) stellt nicht auf die rechtliche Qualifikation als „vertragliche“ Ansprüche ab, sondern auf eine „aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit“. Es genügt für die Geltung der Gerichtsstandsvereinbarung, wenn die Ansprüche bloß „eine Folge“ der getroffenen Vereinbarung sind oder mit dieser „in jeglicher Weise in Zusammenhang“ stehen.

Die Gerichtsstandsvereinbarung kann nicht gegen die dadurch begünstigten Dritten eingewendet werden. Diese können sich aber darauf berufen, wenn die Auslegung der Klausel zu dem Ergebnis führt, dass sie (auch) ihren Schutz bezweckt. Es ist anerkannt, dass solchen Dritten gegenüber nur der Prorogationseffekt, nicht hingegen der Derogationseffekt wirkt.

  • Garber, Thomas
  • HG Wien, 31.08.2018, 41 Cg 75/17p
  • OLG Wien, 22.03.2019, 2 R 132/18y
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Art 25 Brüssel Ia-VO
  • OGH, 29.06.2020, 2 Ob 104/19m
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2021, 188
  • Arbeitsrecht

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