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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 5, Mai 2021, Band 35

Zustellung durch Hinterlegung

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Die in § 17 Abs 2 ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung gem § 17 Abs 3 ZustG. Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, so tritt eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung gem § 17 Abs 3 ZustG nicht ein. Zwar macht ein ordnungsgemäßer Zustellnachweis als öffentliche Urkunde Beweis über die Zustellung; allerdings ist der Gegenbeweis möglich. Das VwG hätte daher die Frage, ob eine Hinterlegungsanzeige in das Postfach des Revisionswerbers eingelegt worden ist, nicht dahingestellt lassen dürfen, ehe es die Rechtswirksamkeit der Zustellung der Zulassungsurkunde bejahte.

Auch eine Ortsabwesenheit des Revisionswerbers in der Zeit vom 10. Juni 2014 bis Anfang Juli 2014 von der Abgabestelle konnte einer rechtswirksamen Zustellung entgegenstehen. Die Zustellung durch Hinterlegung gilt gem § 17 Abs 3 zweiter Satz ZustG nämlich nicht als bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Die Zustellung wird im Übrigen nur dann an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden konnte, wenn die Rückkehr innerhalb der Abholfrist erfolgte.

Dem VwG ist zwar zuzustimmen, dass der Revisionswerber ein eigenes Interesse gehabt haben musste, sich nach dem Verbleib der Zulassungsurkunde zu erkundigen und seine behauptete diesbezügliche Untätigkeit über einen Zeitraum von fünf Jahren schwer nachvollzogen werden kann. Unterbliebene Erkundigungen des Revisionswerbers führen aber nicht dazu, dass allein deshalb von einer rechtswirksamen Zustellung der Zulassungsurkunde ausgegangen werden könnte.

  • WBl-Slg 2021/84
  • § 17 ZustG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • VwGH, 09.10.2020, Ra 2020/03/0101

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