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Zwangsstrafen; gleichzeitige Verhängung gegen Gesellschaft und Geschäftsführer; Doppelbestrafung; Beugemittel

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Die Verhängung von Strafen sowohl gegen die Gesellschaft als auch gegen die Geschäftsführer ist keine unzulässige Doppelbestrafung.

Tatsächlich geht es dabei nicht primär um eine Bestrafung eines in der Vergangenheit liegenden Fehlverhaltens, sondern vielmehr um wiederkehrende Maßnahmen, um den (weiterhin) säumigen Offenlegungspflichtigen zu einem vorschriftsgemäßen Verhalten zu veranlassen.

  • OGH, 20.12.2023, 6 Ob 29/23t
  • Art 6 EMRK
  • Art 48 GRC
  • § 277 UGB
  • Art 92 B-VG
  • OLG Innsbruck, 28.11.2022, 3 R 105/22y3 R 107/22t bis 3 R 116/22s3 R 125/22i bis 3 R 146/22b
  • § 283 UGB
  • Art 50 GRC
  • § 279 UGB
  • § 1 DSG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2024/79
  • Art 49 GRC
  • § 278 UGB

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