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Zweck des Ermittlungsverfahrens

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Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ist der maßgebliche Sachverhalt festzustellen und den Parteien die Gelegenheit zu geben, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen.

  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 107 StVG
  • § 37 AVG
  • LG Innsbruck, 04.09.2018, 22 Bl 92/18x
  • JST-Slg 2018/66

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