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Zwecke eines Ausganges, besondere Gefährlichkeit im Sinne des § 99 Abs 1 StVG

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Die Gewährung von Besuchen nach § 93 Abs 2 StVG kann der Bewilligung von Ausgangsersuchen zur Aufrechterhaltung familiärer und sonstiger persönlicher Bindungen nicht entgegenstehen, da Besuche unter der Rahmenbedingung eines Kontaktes in der Justizanstalt nicht persönlichen Kontakten unter den Bedingungen einer Vollzugslockerung (im privaten Umfeld) gleichgesetzt werden können. Alleine der Umstand, dass der Strafgefangene nicht bereit ist, an den Zielen und Zwecken des Strafvollzuges mitzuwirken, begründet keine besondere Gefährlichkeit.

  • § 99 StVG
  • § 99a StVG
  • JST-Slg 2015/51
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • LGSt Graz, 24.02.2015, 1 Bl 2/15w

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