Zwei „Compliance-affine“ Spezialnormen im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 28
- Aufsatz, 701 Wörter
- Seiten 340 -341
- https://doi.org/10.33196/wobl201511034001
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Der aus dem Englischen stammende Ausdruck „Compliance“ kann wortwörtlich mit „Beachtung (von Regeln)“, „Regeltreue“ oder auch „Regelkonformität“ übersetzt werden. In der betriebswirtschaftlichen Fachsprache steht der Begriff für „die Einhaltung von Gesetzen und Richtlinien, aber auch von freiwilligen Kodizes, in Unternehmen“
Mit den §§ 9 („Unabhängigkeit von Angehörigen des Baugewerbes“) und 9a („Unwirksame und genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte“) hat der WGG-Gesetzgeber, materiellrechtlich schon mit der Stammfassung im Jahr 1979
- Sommer, Andreas
- Zenz, Christian
- Unabhängigkeit von Angehörigen des Baugewerbes
- WOBL 2015, 340
- gemeinnützige Bauvereinigungen
- Genossenschaften
- Wohnungsgemeinnützigkeit.
- Miet- und Wohnrecht
- § 9a WGG
- § 9 WGG
- Unwirksame und genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte
- „Compliance“
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