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Sommer, Andreas/​Zenz, Christian

Zwei „Compliance-affine“ Spezialnormen im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

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Der aus dem Englischen stammende Ausdruck „Compliance“ kann wortwörtlich mit „Beachtung (von Regeln)“, „Regeltreue“ oder auch „Regelkonformität“ übersetzt werden. In der betriebswirtschaftlichen Fachsprache steht der Begriff für „die Einhaltung von Gesetzen und Richtlinien, aber auch von freiwilligen Kodizes, in Unternehmen“ 1 . Umgangssprachlich werden mit „Compliance“ aber oftmals Begriffe wie „Befangenheit“ oder „Unvereinbarkeit“ assoziiert.

Mit den §§ 9 („Unabhängigkeit von Angehörigen des Baugewerbes“) und 9a („Unwirksame und genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte“) hat der WGG-Gesetzgeber, materiellrechtlich schon mit der Stammfassung im Jahr 1979 2 , „compliance-affine“ Normen geschaffen 3 , die den besonderen volkswirtschaftlichen und rechtlichen Status der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft im österreichischen Wohnbau unterstreichen. Ziel dieser dergestalt, über allgemeine Standards hinaus von gemeinnützigen Wohnungsunternehmen und deren Organwaltern spezifisch eingeforderten „Sensibilität“ ist die Wahrung öffentlich-rechtlicher Interessen, insbesondere die Sicherung der gemeinnützigen Vermögensbindung 4 .

  • Sommer, Andreas
  • Zenz, Christian
  • Unabhängigkeit von Angehörigen des Baugewerbes
  • WOBL 2015, 340
  • gemeinnützige Bauvereinigungen
  • Genossenschaften
  • Wohnungsgemeinnützigkeit.
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 9a WGG
  • § 9 WGG
  • Unwirksame und genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte
  • „Compliance“

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